Der ABV (Abschnittsbevollmächtigter) war der für ein bestimmtes Wohngebiet oder Abschnitt zuständige Volkspolizist. Er verrichtete Streifendienst und war polizeilicher Ansprechpartner der Bewohner seines Zuständigkeitsbereiches. Hauptanliegen war vor allem die polizeiliche Prävention, doch die Aufgaben des ABV gingen weiter. Verantwortlich für die Kontrolle des „Hausbuches“(1), auswärtiger Besucher und beauflagter Personen, gab der ABV auch Einschätzungen über Einwohner seines Abschnittes ab. So etwa bei anstehenden Genehmigungsverfahren für Reisen ins „nicht-sozialistische“ Ausland oder die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach einer Sperre.
Besondere Aufmerksamkeit – vor allem durch persönliche Besuche des ABV – erhielten auch „asoziale“ Bürger, also diejenigen, die zeitweise keiner „geregelten Arbeit“ nachgingen oder als Künstler lebten. Sie wurden quasi Kriminellen gleichgesetzt. Dazu konnte der ABV auf ein loses Informationsnetz innerhalb seines Abschnittes zählen (häufiger OT:„ … mir ist zu Ohren gekommen … „).
Wortschatz „ABV“:
Der ABV wurde durch „freiwillige Helfer der VP“ nebst Armbinde – vor allem auch bei Verkehrskontrollen – unterstützt. Hierbei wurde klar auf das Aufwertungsprinzip durch Abwertung des jeweils zu Kontrollierenden gesetzt, so dass diese Helfer in der Bevölkerung meist einen schlechten Ruf besaßen.
Die ABV wurden seit Oktober 1952 nach sowjetischem Vorbild eingeführt. Je nach Bevölkerungszahl variierte die Anzahl der ABV wie folgt:
in den Polizeirevieren von Berlin und Großstädten: 8 bis 9
in Mittelstädten, die meistens nur ein Revier besaßen: 9 bis 12
in Kreisstädten: 6 bis 12
im Landgebiet eines Landkreises je nach Wohndichte: 40 bis 80
(1)Ein durch die gesetzliche Meldeordnung vorgeschriebenes, vom Hausbesitzer oder Hausverwalter zu führendes Buch, welches anfänglich 15 und zuletzt 64 Seiten enthielt. Es wurde in der Regel von einem Mieter (Hausvertrauensmann), bei privaten Häusern auch vom Vermieter des Hauses, geführt.
Quellen: Privat, Wikipedia, VP-Handbuch